Gegen den Bescheid des BAMF kann Klage vor einem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Bescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der steht, wie welche Rechtsmittel innerhalb welcher Frist bei welchem Gericht eingelegt werden können. Falls diese Belehrung fehlerhaft ist oder fehlt, verlängert sich die Rechtsmittelfrist auf drei Monate (siehe § 74 Abs. 1 S. 4 AsylG).
Für die verschiedenen Arten der Ablehnung gelten unterschiedliche Fristen: Grundsätzlich gilt bei einer „einfachen Ablehnung“ im normalen Verfahren, dass die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids beim zuständigen Verwaltungsgericht eingehen muss. Dies gilt auch bei einer Entscheidung zum Entzug des Schutzstatus, und bei Rückkehrentscheidungen (Art. 37 AsylVfVO).
In vielen Fällen muss die Klage allerdings schon innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei Gericht eingelegt werden. Dies ist der Fall bei der stillschweigenden Rücknahme (Art. 41 AsylVfVO) und wenn der Antrag als unzulässig abgelehnt wird. Auch bei Ablehnungen als offensichtlich unbegründet und einfach unbegründet, wenn die Personen einem beschleunigten Verfahren unterliegen, beträgt die Klagefrist nur eine Woche.
Die Klage hat aufschiebende Wirkung, wenn eine einfache Ablehnung im normalen Verfahren ergeht. Außerdem bei Entscheidungen im Grenzverfahren von Minderjährigen und in Fällen, in denen der internationale Schutz entzogen wurde (außer wenn er aufgrund von von der Person ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit entzogen wurde), sowie bei Abschiebungsandrohungen im Rahmen der ausdrücklichen Rücknahme. Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Abschiebung bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt wird. In den EU-Verordnungen wird die aufschiebende Wirkung auch als „Recht auf Verbleib“ beschrieben (siehe Art. 68 AsylVfVO). Die Asylsuchenden behalten für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens ihre Aufenthaltsgestattung.
In folgenden Fällen hat die Klage keine aufschiebende Wirkung: Bei Ablehnung als einfach und offensichtlich unbegründet, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ergangen ist oder dem Grenzverfahren unterliegt, bei Ablehnung als unzulässig und bei der stillschweigenden Rücknahme, sowie bei Folgeanträgen, die einfach oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden oder der internationale Schutz aufgrund von Gefahren, die von der schutzsuchenden Person ausgehen, entzogen wurde (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO).
Wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, bedeutet das, dass der Bescheid des BAMF einschließlich der Abschiebungsandrohung (bzw. Abschiebungsanordnung) wirksam bleibt. Deshalb ist es notwendig, dass zusammen mit der Klage – ebenfalls innerhalb einer Woche – ein Eilrechtsschutzantrag bei Gericht eingereicht wird, mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird. Ansonsten erlischt die Aufenthaltsgestattung und die betroffene Person kann trotz des laufenden Klageverfahrens abgeschoben werden.
Wenn einem Asylantrag nur teilweise stattgegeben wurde, also beispielsweise der Flüchtlingsschutz versagt wurde, subsidiärer Schutz aber gewährt wurde, dann kann gegen die teilweise Ablehnung geklagt werden. Bei diesen sogenannten Upgrade- oder Aufstockungsklagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird die Entscheidung über den subsidiären Schutz bereits bestandskräftig und es wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Wurde vom Bundesamt ein Abschiebungsverbot festgestellt und dann auf die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz geklagt, wird für die Dauer des Klageverfahrens noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Es bleibt dann für die Zeit des Klageverfahrens bei der Aufenthaltsgestattung.
Stand: August 2026
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