Kommen Minderjährige ohne ihre Eltern nach Deutschland, so spricht man von unbegleiteten Minderjährigen. Sie werden zunächst vom Jugendamt vor Ort vorläufig in Obhut genommen (siehe § 42a SGB VIII) und danach wie Erwachsene auch auf die Bundesländer verteilt, falls dem keine besonderen Gründe entgegenstehen (§ 42b SGB VIII).
Das Jugendamt hat in diesem Zuge festzustellen, ob eine Person tatsächlich minderjährig ist. Sind keine Ausweispapiere vorhanden, ist die Minderjährigkeit anhand einer sogenannten Inaugenscheinnahme festzustellen. Dabei wird anhand der äußeren Erscheinung (Größe, Bartwuchs, Gesichtszüge etc.) und der persönlichen Reife eingeschätzt, ob es sich um eine minderjährige oder erwachsene Person handelt. Liegen unausräumbare Zweifel am Alter einer Person vor, kann auch ein medizinisches Verfahren zur Altersfeststellung durchgeführt würden. Das medizinische Verfahren kann eine körperliche Untersuchung, zahnmedizinsiche Untersuchung und das Röntgen der Handknochen oder Schlüsselbeinknochen umfassen. Eine ärztliche Untersuchung darf nur mit Zustimmung erfolgen.
Unbegleitete Minderjährige erhalten vom Familiengericht eine*n Vormund*in. Dies wird in den meisten Fällen eine Fachkraft des Jugendamtes sein, kann jedoch auch eine Privatperson sein. Die Vormund*innen treffen neben der rechtlichen Vertretung etliche weitere Pflichten. So sind sie etwa zuständig für die Sicherung und Schaffung von Bleibeperspektiven, die Vertretung im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren, die Gesundheitsfürsorge, die Schulbildung, den Spracherwerb sowie die Beantragung erforderlicher Sozialleistungen.
Stand: Dezember 2024
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.