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(Unbegleitete) minderjährige Geflüchtete

Kommen Minderjährige ohne ihre Eltern nach Deutschland, so spricht man von unbegleiteten Minderjährigen. Minderjährige und unbegleitete Minderjährige bilden eine besondere Personengruppe mit besonderen Schutzbedarfen. Sie sind aufgrund ihres Alters besonders vulnerabel und benötigen besondere Fürsorge und besondere Verfahrensgarantien. Für alle Minderjährigen gelten die Rechte aus der Kinderrechtskonvention und zwar unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Sie haben ein Recht auf Förderung der Entwicklung, auf Bildung und kindgerechte Unterbringung.

Alle Minderjährigen, begleitet oder unbegleitet, mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung, mit Dublinverfahrensbescheinigung oder Grenzübertrittsbescheinigung haben seit dem 12. Juni 2026 Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung wie minderjährige deutsche Staatsangehörige, wenn sie leistungsberechtigt nach den Grundleistungen des AsylbLG sind. 

Minderjährige

Die besonderen Verfahrensgarantien für Minderjährige finden sich in Art. 22 AsylVfVO und Art. 26 AufnRL. 

Die Mitgliedstaaten haben vorrangig das Kindeswohl zu beachten. So ist beispielsweise die Anhörung im Asylverfahren in kind- und situationsgerechter Weise durchzuführen. Bei der Unterbringung von Minderjährigen ist darauf zu achten, dass sie zusammen mit ihren Eltern oder einem verantwortlichen Erwachsenen untergebracht werden und Zugang zu altersgerechten Freizeitbeschäftigungen in Unterbringungseinrichtungen erhalten. 

Unbegleitete Minderjährige

Unbegleitete Minderjährige werden nach ihrer Ankunft in Deutschland zunächst vom Jugendamt vor Ort vorläufig in Obhut genommen (siehe § 42a SGB VIII) und danach wie Erwachsene auf die Bundesländer verteilt, falls dem keine besonderen Gründe entgegenstehen (§ 42b SGB VIII).

Unbegleiteten Minderjährigen ist bereits im Screeningverfahren sobald wie möglich eine Vertretung zu bestellen oder eine Person, die für den Schutz des Wohls und des allgemeinen Wohlergehens der Minderjährigen geschult ist, zur Seite zu stellen (Art. 12 Abs. 3 ScreeningVO). Außerdem ist in Art. 12 Abs. 6 ScreeningVO geregelt, dass die fehlende Bestellung einer Vormundschaft nicht dazu führt, dass internationaler Schutz durch die Minderjährigen selbst nicht beantragt werden kann. Es gilt vielmehr, dass ein Asylantrag als gestellt gilt, wenn der Wunsch, internationalen Schutz zu erhalten, geäußert wird, Art. 26 AsylVfVO. 

Wurde ein Asylantrag gestellt, so soll eine vorübergehende Vertretung bestimmt werden. Die Vormundschaft soll innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung bestellt werden (Art. 27 Abs. 1 AufnRL). Die vorläufige Vertretung der Minderjährigen und auch der*die Vormund*in sollen über die notwendigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen, damit unbegleitete Minderjährige ihre Rechte wahrnehmen können. Die vorläufige Vertretung und auch die Vormundschaft sollen bei der Registrierung und Einreichung des Asylantrages unterstützen (Art. 23 Abs. 6- 8 AsylVfVO). 

Die Asylbehörden können bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eine Altersbestimmung durchführen lassen (Art. 25 AsylVfVO). Die Altersbestimmung ist von Fachkräften durchzuführen und darf nicht ausschließlich das Aussehen oder das Verhalten der Minderjährigen berücksichtigen. Bestehen nach der Altersbestimmung weiterhin Zweifel am Alter, kann eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden, die aber weiterer Aufklärungspflichten und auch der Zustimmung bedarf (Art. 25 Abs. 2 - 6 AsylVfVO). Für das Verfahren zur Bestimmung des Alters ist unbegleiteten Minderjährigen vorab eine vorläufige Vertretung oder eine Vormundschaft zur Seite zu stellen. 

Stand: August 2026

Materialien

  • Der Paritätische Gesamtverband weist in einer Handreichung auf die Änderungen hin, die sich durch die GEAS-Reform bei der Gesundheitsversorgung für Minderjährige ergeben: Fachinformation Die Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche im AsylbLG, Juni 2026
  • IBIS e.V. hat drei Broschüren veröffentlicht, die sich an Beratungsfachkräfte richten und zentrale rechtliche Grundlagen der GEAS-Reform behandeln:
  • IBIS e.V.: Die psychosoziale Beratung und Identifizierung von vulnerablen Asylsuchenden. Mit besonderem Blick auf Kinder, Jugendliche und Familien im Asyl-, Aufnahme- und Versorgungssystem, Broschüre, Juni 2026 (externer Link zu ibis-ev.de).
  • IBIS e.V.: Vulnerable Asylsuchende im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS). Broschüre über die psychosozialen Herausforderungen und Bedarfe von vulnerablen Familien bzw. Kindern und Jugendlichen im Asyl-, Aufnahme- und Versorgungssystem, Broschüre, Juni 2026 (externer Link zu ibis-ev.de).
  • IBIS e.V.: Die Teilhabemöglichkeiten und Rechte von Familien, Kindern und Jugendlichen im Asyl-, Aufnahme- und Versorgungssystem. Hintergründe und Handlungsmöglichkeiten für Fachkräfte, Broschüre, Juni 2026 (externer Link zu ibis-ev.de)
  • Arbeitshilfen für die Begleitung von Unbegleiteten Minderjährigen bei basiswissen.asyl.net.
  • BAMF-Dienstanweisungen Asyl (DA) unter dem Stichwort „Unbegleitete Minderjährige“ (Stand: Januar 2023)
  • Themenschwerpunkt „Unbegleitete Minderjährige“ im Asylmagazin 6-7/2019.
  • Übersichtsbeitrag „Wissen kompakt: Die ehrenamtliche Vormundschaft“ bei basiswissen.asyl.net.
  • Arbeitshilfe des BumF und der BAfF zur Abschiebung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (Stand: Dezember 2019).
  • Arbeitshilfe zur Vorbereitung auf die Anhörung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im Asylverfahren (Stand: Juni 2016).

Links

  • Link zur Webseite des Bundesfachverbands Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtlinge (BUMF) mit vielen hilfreichen Informationen und Materialien.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.