Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels

Ein Aufenthaltstitel kann von der Ausländerbehörde zurückgenommen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) oder widerrufen (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) werden.

Eine Rücknahme kommt dann in Betracht, wenn der Aufenthaltstitel rechtswidrig erteilt wurde, also die Erteilungsvoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Aufenthaltstitel aufgrund falscher Angaben oder Urkunden erlangt wurde.

Ein Widerruf betrifft dagegen Fälle, in denen der Aufenthaltstitel rechtmäßig erteilt wurde. Er ist nur dann möglich, wenn einer der abschließend aufgezählten Widerrufsgründe vorliegt (siehe § 52 AufenthG). Notwendig ist jedoch in beiden Fällen, dass die Behörde ihr Ermessen ausübt, d.h., sie muss in ihrer Entscheidung die Umstände des Einzelfalls wie etwa die bisherige Aufenthaltsdauer, erbrachte Integrationsleistungen und die Situation im Heimatland berücksichtigen und darf nicht pauschal entscheiden.

Die Rücknahme und der Widerruf von Aufenthaltstiteln sind von der Rücknahme und dem Widerruf des Schutzstatus zu unterscheiden. Diese werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorgenommen und können vielmehr dazu führen, dass die Ausländerbehörde aufgrund dessen einen Aufenthaltstitel widerruft.  

Stand: Februar 2023

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