Wurde ein Aufenthaltstitel befristet erteilt, kann er durch Zeitablauf erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr 1. AufenthG), wenn nicht die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen. In der Regel wird z.B. eine Aufenthaltserlaubnis befristet erteilt (siehe § 7 AufenthG), während etwa eine Niederlassungserlaubnis unbefristet erteilt wird und somit nicht durch Zeitablauf erlöschen kann.
Dasselbe gilt für den Fall, dass ein Aufenthaltstitel mit einer auflösenden Bedingung versehen wurde. Tritt die Bedingung ein, erlischt in der Regel der Aufenthaltstitel.
Stand: Februar 2023
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