Auch im Rahmen des Dublin-Verfahrens müssen die Mitgliedstaaten den Schutz der familiären Einheit wahren. Dies ergibt sich schon aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7 EU Grundrechtecharta und Artikel 8 EMRK. Aufgrund dessen finden sich auch in der Dublin-III-Verordnung besondere Regelungen, die gewährleisten, dass Asylsuchende zur Durchführung ihres Asylverfahrens mit ihren Familienangehörigen zusammengeführt werden.
So ist etwa bei unbegleiteten Minderjährigen immer der Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem sich ein Familienmitglied rechtmäßig aufhält, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (siehe Art. 8 Dublin-III-VO). Oder falls eine Person im Dublin-Verfahren ein Familienmitglied hat, welches in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat, so ist dieses Land für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (siehe Art. 9 Dublin-III-VO). Auch wenn sich das Familienmitglied noch im laufenden Asylverfahren in einem Mitgliedstaat befindet wird ebendieser Staat für das Asylverfahren der betroffenen Person zuständig (siehe Art. 10 Dublin III-VO). Der Wunsch auf Familienzusammenführung ist von den Familienangehörigen schriftlich zu bekunden.
Wenn die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung erfüllt sind, haben die Familienangehörigen einen Rechtsanspruch auf Zusammenführung. Bei den Überstellungen von Angehörigen aus Griechenland nach Deutschland kommt es oft zu erheblichen Verzögerungen. In der Folge sind vermehrt die deutschen Verwaltungsgerichte mit der Frage der rechtzeitigen Durchsetzung des Anspruchs auf Zusammenführung beschäftigt (siehe Meldung vom 28.12.2017).
Neben den Normen, die einen Anspruch auf Zusammenführung vorsehen, enthält die Dublin-Verordnung auch Ermessensregelungen. So sollen Familienmitglieder auch über die Kernfamilie hinaus zusammengeführt werden, wenn sie voneinander abhängig sind (siehe Art. 16 Dublin-III-VO). Zudem kann ein Mitgliedstaat zur Wahrung der Familieneinheit sein Selbsteintrittsrecht ausüben und die Zuständigkeit für Angehörige übernehmen (siehe Art. 17 Dublin-III-VO).
Ausführliche Informationen zur Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf familie.asyl.net/innerhalb-europas.
Stand: Dezember 2022
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