Weitere Drittstaatsangehörige

Personen, die weder aus einem EU-Land noch aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel, der die Genehmigung der Agentur für Arbeit beinhaltet. Der Aufenthaltstitel kann je nach Herkunftsland direkt nach der Einreise oder bei Visumpflicht vor der Einreise bereits im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung ebensolcher Aufenthaltstitel ist die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung).

Stand: Januar 2023

Materialien

  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zum Zugang zu SGB II und Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen (Stand: April 2022).
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in Deutschland mit Daueraufenthaltsrecht-EU in einem anderen Mitgliedstaat (Stand: Dezember 2018).
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Aufenthalten zu Bildungs- und Erwerbszwecken (Stand: Januar 2023).
  • Beitrag von Andreas Dippe: Einwanderung von Fachkräften – »Zuckerbrot und Peitsche« in den gesetzlichen Neuerungen in Asylmagazin 3/2020
  • weitere Materialien

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.