Personen, die weder aus einem EU-Land noch aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz kommen, benötigen zur Aufnahme einer Beschäftigung einen Aufenthaltstitel, der die Genehmigung der Agentur für Arbeit beinhaltet. Der Aufenthaltstitel kann je nach Herkunftsland direkt nach der Einreise oder bei Visumpflicht vor der Einreise bereits im Heimatland bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Rechtsgrundlage für die Erteilung ebensolcher Aufenthaltstitel ist die Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverordnung).
Stand: Januar 2023
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