Die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden sowie geduldeten und ausreisepflichtigen Personen ist im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (siehe § 4 AsylbLG). Daneben können im Einzelfall zusätzliche Leistungen gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Besonders schutzbedürftige Personen wie z.B. schwangere, minderjährige, traumatisierte oder Menschen mit Behinderungen haben darüber hinaus einen Anspruch auf die erforderliche medizinische Versorgung.
Die Ausgestaltung der Gesundheitsversorgung variiert stark zwischen den Bundesländern. Während in vielen Bundesländern Asylsuchende mittlerweile eine elektronische Gesundheitskarte erhalten, müssen die Schutzsuchenden in anderen Bundesländern weiterhin vor einer Behandlung beim zuständigen Amt einen Behandlungsschein beantragen. Am Leistungsumfang ändert dies allerdings nichts.
Zugang zu den regulären Gesundheitsleistungen erhalten Personen, die unter das AsylbLG fallen, nach 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland (durch den Wechsel in die sogenannten Analogleistungen). Daneben wird der Zugang auch durch einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel eröffnet, beispielsweise, wenn ein Schutzstatus zugesprochen wird und die entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Unionsbürger*innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland müssen in der Regel in Deutschland gesetzlich oder privat versichert sein. Für einige Personengruppen wie Rentner*innen und Rentner und Grenzgänger*innen gibt es Sonderregelungen. Abweichende Regelungen gibt es Personen, die sich längerfristig, aber dem Wesen nach trotzdem nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Hierzu gehören beispielsweise entsandte Arbeitnehmer*innen und Studierende.
Stand: Juni 2025
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