Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (siehe § 10 StAG):
Sind einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt – dies betrifft in der Regel die geforderte Aufenthaltsdauer und das unbefristete Aufenthaltsrecht - so liegt die Entscheidung über den Einbürgerungsantrag im Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde (siehe § 8 StAG).
Von den Voraussetzungen des Spracherwerbs, der Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung oder der Sicherung des Lebensunterhalts gibt es Ausnahmen, wenn der Einbürgerungsbewerber sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen kann, z.B. wegen einer Krankheit oder Behinderung.
Stand: Juli 2023
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.