Im Oktober 2025 ordnete der UN-Sozialausschuss im Rahmen einer Eilentscheidung an, dass Deutschland einer vom Leistungsausschluss in Dublin-Fällen betroffenen Person existenzsichernde Leistungen gewähren muss.
Link zur Entscheidung: https://freiheitsrechte.org/uploads/documents/Gleiche-Rechte/Leistungsausschluss/10-2025-Anordnung-vorlaeufige-Massnahmen-UN-Sozialausschuss-Deutschland-Individualbeschwerde.pdf
I. Zusammenfassung
Beschwerdeführer ist ein zwanzigjähriger Mann aus Syrien, der Anfang 2025 obdachlos wurde, da ihm Unterbringung sowie Geld- und Sachleistungen nach dem AsylbLG von der zuständigen Leistungsbehörde in Thüringen verweigert wurden. Sein Asylantrag war in Deutschland vom BAMF als unzulässig abgelehnt worden, da gemäß der Dublin-Verordnung Malta der für das Asylverfahren zuständig sei.
Rechtsgrundlage für den Leistungsausschluss ist § 1 Abs. 4 AsylbLG. Demnach verlieren insbesondere Schutzsuchende, deren Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaats unzulässig abgelehnt wurde, jedweden Anspruch auf Leistungen aus dem AsylbLG, wenn das BAMF die Abschiebung in den Mitgliedstaat angeordnet hat und die Ausreise für rechtlich und tatsächlich möglich hält. Vorgesehen sind nur Überbrückungsgelder von zwei Wochen. Die Regelung wurde im Rahmen des sogenannten Sicherheitspakets neu eingefügt und trat Ende Oktober 2024 in Kraft.[1] Die Änderung verschärfte die Bestimmung des § 1a Abs. 7 AsylbLG, wonach nach Dublin-Ablehnung lediglich Unterkunft, Ernährung und Hygienebedarfe gewährt werden. Auch diese 2019 eingeführte Norm war bereits umstritten und führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren, ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts ist vor dem EuGH anhängig.[2]
Nach erfolglosen Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha, dem Landessozialgericht Thüringen und Bundesverfassungsgericht, legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Hilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) Individualbeschwerde beim UN-Sozialausschuss ein und beantragte eine einstweilige Anordnung.[3] Es handelt sich um die erste Individualbeschwerde aus Deutschland. Zwar ratifizierte die Bundesrepublik den Pakt bereits 1973, das Fakultativprotokoll von 2013, welches u.a. die Individualbeschwerde vorsieht, jedoch erst 2022.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Recht auf soziale Sicherheit aus Art. 9, seinem Recht auf angemessenen Lebensstandard nach Art. 11 und seinem Recht auf Gesundheit nach Art. 12 sowie seinem Recht auf diskriminierungsfreie Ausübung der im Pakt garantierten Rechte nach Art. 2 Abs. 2 UN-Sozialpakt verletzt zu sein. Im Allgemeinen wird durch die Beschwerde angestrebt, dass der Ausschuss Deutschland dazu verpflichtet den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG aufgrund der benannten Verstöße gegen Menschenrechte in der bestehenden Form abzuschaffen.
Der UN-Sozialausschuss erließ sodann im Oktober eine vorläufige Maßnahme, mit der Deutschland aufgefordert wird, die Unterbringung, die Gesundheitsversorgung sowie die Mindestexistenzsicherung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Solche Eilentscheidungen des Ausschusses sind in Art. 5 des Zusatzprotokolls vorgesehen und dienen laut dieser Bestimmung der der vorläufigen Verhinderung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens.
Deutschland hat laut der GFF bisher nicht auf die Eilentscheidung reagiert. Anfang September 2025 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Unterkunft angeboten, die zuständig Leistungsbehörde bezog sich dabei jedoch auf das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz, nicht auf die Ausschussentscheidung. Die weitere Versorgung sowie Geldleistungen und auch die dringlich erforderliche Gesundheitsversorgung wurden weiterhin verweigert.
Seit Anfang Dezember 2025 ist Deutschland wegen Ablauf der Überstellungsfrist für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig, damit ist der Leistungsausschluss nicht mehr anwendbar, und der Beschwerdeführer hat nunmehr wieder einen Leistungsanspruch nach dem AsylbLG. Für den vorhergehenden Zeitraum des ein knappes Jahr andauernden Leistungsausschlusses macht der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Nachzahlung vor dem zuständigen Sozialgericht geltend.
Das zuständige Bundessozialministerium hat sich laut GFF noch nicht zu diesem Fall geäußert.[4] Mit einer Entscheidung des Sozialausschusses in der Hauptsache in diesem Fall wird frühestens Ende 2026 gerechnet.
II. Analyse
1. Indizwirkung der Vorläufigen Maßnahme?
Für den Einzelfall gilt Folgendes: Die Eilentscheidung des Ausschusses hat laut Art. 5 Abs. 2 Fakultativprotokoll keine Auswirkung auf die Entscheidung in der Sache selbst und sie kann jederzeit aufgehoben werden. Entsprechend der Regel 7 Ziff. 3 der Geschäftsordnung zum Fakultativprotokoll des Sozialpakts wurde bisher lediglich geprüft, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers „prima facie“, also dem ersten Anschein nach, erfolgversprechend ist und ein nicht wiedergutzumachender Schaden während der Verfahrensdauer droht.
Die Anordnung kann über den Einzelfall hinaus aber bereits jetzt Auswirkungen auf die grundsätzliche Zulässigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG haben: Denn vorläufigen Maßnahmen kommt, wie auch nationalen gerichtlichen Eilentscheidungen, faktisch eine argumentative Indizwirkung zu, da eine vorläufige Prüfung des Rechts stattgefunden hat. Daher kann die Entscheidung des Sozialausschusses als Hinweis gedeutet werden, dass der vollständige Leistungsentzug nicht mit Menschenrechten vereinbar ist.
2. Rechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses?
Über die Menschenrechte aus dem, im hiesigen Verfahren einschlägigen, UN-Sozialpakt hinaus, ergibt sich ein Verstoß des § 1 Abs. 4 AsylbLG gegen höherrangiges Recht zugleich aus dem deutschen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht: Das Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum für alle Menschen unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus wird in der ständigen Rechtsprechung des BVerfG betont.[5] Den nunmehr vorgesehenen vollständigen Leistungsausschluss nach Dublin-Ablehnung halten zahlreiche deutscher Sozialgerichte daher für rechtswidrig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreise tatsächlich zeitnah möglich ist.[6] Die Rechtswidrigkeit wird neben der menschenrechtlichen Komponente zugleich darauf gestützt, dass in einem Dublin-Verfahren eine freiwillige Ausreise eben gerade nicht möglich ist, wie es aber § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG verlangt.[7] Einen Verstoß gegen Unionsrecht hat der Generalanwalt des EuGH bereits in Bezug auf die bisherige Regelung des § 1a Abs. 7 alte Fassung angenommen: In seinen Schlussanträgen zum anhängigen Vorabentscheidungsverfahren kommt er zu dem Ergebnis, dass die automatische Leistungseinschränkung bei Dublin-Überstellungsentscheidung ohne Prüfung im Einzelfall gegen Art. 17 Abs. 2 UAbs. 1 und Abs. 5 Aufnahme-RL (2013/33/EU) verstößt, wonach regelhaft ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten ist.[8]
Das im vorliegenden Fall entscheidende LSG Thüringen vertritt demgegenüber eine abweichende Auffassung.[9] Es meint, dass die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF bereits die Feststellung über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Ausreise enthalte und hat keine Zweifel an der Europarechts- und Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 4 AsylbLG. Nach Angaben der GFF ist es bislang das einzige Landessozialgericht, das diese Rechtsansicht einnimmt.
3. Bindungswirkung der Vorläufigen Maßnahme?
In der Zwischenzeit setzt sich die GFF weiterhin für die Umsetzung der vorläufigen Maßnahme ein. Sie geht davon aus, dass sich die Beschwerde vor dem Sozialausschuss nicht aufgrund des wiederauflebenden Leistungsanspruchs seit Eintritt der Zuständigkeit Deutschlands erledigt.
Ob vorläufige Maßnahmen der UN-Ausschüsse im Allgemeinen eine Bindungswirkung entfalten, ist umstritten. Hauptargument gegen die Bindungswirkung ist, dass klare vertragliche Normen fehlen, die sie ausdrücklich festlegen. So ist etwa in Art. 5 Abs. 1 Fakultativprotokoll zum Sozialpakt geregelt, dass der Ausschuss Vertragsstaaten lediglich „auffordert“, vorläufige Maßnahmen zu treffen, anstatt solche anzuordnen. Dennoch wird davon ausgegangen, dass eine Umsetzungserwartung besteht, aufgrund der fachlichen Autorität der Ausschüsse und der ansonsten bestehenden Gefahr das gesamte völkervertragliche Menschenrechtssystem in Frage zu stellen.[10] Der UN-Sozialausschuss selbst (wie die anderen Ausschüsse auch) gehen von einer faktischen Bindungswirkung ihrer vorläufigen Maßnahmen aus, da diese erforderlich sind, um das Individualbeschwerdeverfahren überhaupt zu ermöglichen. Insofern haben sie mehrfach festgestellt und betont, dass Vorläufige Maßnahmen die Integrität des Verfahrens wahren.[11]
Diesbezüglich wird zum Teil ein Unterschied gemacht zwischen den überwiegend als unverbindlich angesehenen Ausschussauffassungen („Views“) und den vorläufigen Maßnahmen.[12] Letztere seien jedenfalls rechtlich bindend, da ansonsten ein wirksamer Rechtsbehelf vor den Ausschüssen nicht gewährleistet werden könne.
Trotz Fehlens ausdrücklicher Verbindlichkeitsregelungen und trotz der Unterschiede zwischen den verschiedenen Ausschussentscheidungen ist von einer zumindest mittelbaren Verbindlichkeit sowohl der Auffassungen als auch der Eilentscheidungen auszugehen. Die menschenrechtlichen Bestimmungen der UN-Abkommen sind für die Vertragsstaaten verbindlich. Letztere sind nach dem fundamentalen „pacta sunt servanda“ Prinzip des allgemeinen Völkerrechts verpflichtet vertragswidriges Verhalten zu unterlassen. Auch in den Menschenrechtsabkommen selbst haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet den gewährleisteten Rechten Wirksamkeit zu verleihen (zB Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Zivilpakt). Zudem haben sich Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der jeweiligen Fakultativprotokolle unter anderem dem Individualbeschwerdeverfahren und daher auch der Prüfungszuständigkeit der Ausschüsse unterworfen und ihre Fachkompetenz anerkannt. Aus alldem, dem Sinn und Zweck der Pakte und ihrer Protokolle sowie dem Prinzip der Völkerrechtsfreundlichkeit ergibt sich zumindest eine mittelbare Verbindlichkeit der Ausschussentscheidungen, sowohl im Eilverfahren als auch in der Hauptsache.[13] Deutschland ist demnach verpflichtet die Vorläufige Maßnahme im hiesigen Fall umzusetzen. Jedenfalls wäre der Bundesregierung zu raten sie zu befolgen, um nicht zur Gefährdung des fragiler werdenden menschenrechtlichen Schutzsystems beizutragen.
[1] Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems, BGBl. I Nr. 332 vom 30.10.2024.
[2] Zur Verfassungswidrigkeit der Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG alte Fassung: Leonie Därr und Hannah Franke: Mit Sicherheit nicht: Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht relativierbar, VerfBlog, 2024/9/09, verfassungsblog.de/leistungskurzungen-dublin/; Rechtsprechung zu § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. findet sich in der asyl.net Datenbank; Vorabentscheidungsersuchen des BSG: Beschluss vom 25.7.2024 - B 8 AY 6/23 R - asyl.net: M33010; anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: C-621/24, curia.europa.eu.
[3] Ausführliche Informationen hierzu, siehe: freiheitsrechte.org/existenzielle-not.
[4] Laut Medienberichten wird die Zuständigkeit geprüft: www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dublin-fluechtlinge-leistungen-un-100.html.
[5] BVerfG, Urteile vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 und vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - asyl.net: M19839.
[6] Siehe ausführliche Übersicht der GGUA vom 18.11.2025: www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf.
[7] Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 4.11.2025 – S 2 AY 5009/25 ER.
[8] Anhängiges Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: C-621/24, curia.europa.eu.
[9] LSG Thüringen, Beschluss vom 16.5.2025 - L 8 AY 222/25 B ER - asyl.net: M33410.
[10] Zu obenstehendem vgl. Just A Friendly Suggestion?: On the (Il-)Legality of Germany’s Inaction Following an Interim Measure by the ESCR Committee, Völkerrechtsblog, 17.12.2025, m.w.N.
[11] Hierzu ausführlich und m.w.N. auch aus der Literatur, siehe den anwaltlichen Schriftsatz im Verfahren des Beschwerdeführers zu den Nachzahlungen: freiheitsrechte.org/uploads/documents/Gleiche-Rechte/Leistungsausschluss/2025-11-Stellungnahme-Anordnung-UN-Individualbeschwerde.pdf.
[12] Siehe den anwaltlichen Schriftsatz im Verfahren des Beschwerdeführers zu den Nachzahlungen, a.a.O.
[13] So auch DIMR, Handbuch: Die Individualbeschwerde nach dem Fakultativprotokoll zum Zivilpakt, S. 19 ff., www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/die-individualbeschwerde-nach-dem-fakultativprotokoll-zum-zivilpakt.
I. Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wandte sich gegen seine geplante Überstellung von der Schweiz nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Er machte geltend, dass eine Abschiebung nach Kroatien gegen das UN-Antifolterabkommen (CAT) verstoßen würde. Zur Begründung verwies er auf seine früheren Erfahrungen beim Grenzübertritt nach Kroatien, bei denen er nach eigenen Angaben von kroatischen Behörden misshandelt worden sei. Diese Erlebnisse wirkten bis heute nach und hätten bei ihm zu schweren psychischen Erkrankungen geführt. Zudem habe er in Kroatien keinen ausreichenden Zugang zu medizinischer Versorgung und befürchte eine direkte Abschiebung von Kroatien nach Afghanistan.
Der Antifolterausschuss kam zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß der Schweiz gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 CAT vorliege. Zwar stellte der Ausschuss fest, dass es an den kroatischen Außengrenzen zu sogenannten „Pushbacks“ komme, also Zurückweisungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens. Diese begründeten jedoch nicht automatisch eine reale Gefahr für im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Personen. Denn, so der Ausschuss, sei es nicht nachgewiesen, dass Kroatien Dublin-Rückkehrende nach Afghanistan abschieben würde. Auch im Übrigen sei, auf der Grundlage der gesundheitlichen Situation und der Vorgeschichte in Kroatien, keine Gefahr von Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung in Kroatien selbst anzunehmen. Die vorgelegten medizinischen Gutachten belegten zwar die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, ließen jedoch nicht hinreichend erkennen, dass diese eindeutig auf Folterhandlungen in Kroatien zurückzuführen sei oder dass ihm dort aktuell eine konkrete Gefahr drohe.
Ferner konnte nach Auffassung des Ausschusses nicht angenommen werden, dass in Kroatien keine angemessene medizinische Behandlung möglich wäre. Schließlich stellte der Ausschuss fest, dass der Beschwerdeführer in Kroatien grundsätzlich Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Asylverfahren habe und die Befürchtung einer Abschiebung nach Afghanistan vor Abschluss dieses Verfahrens nicht hinreichend begründet sei.
Jedoch fordert der Ausschuss, dass die Schweiz die kroatischen Behörden über den medizinischen Behandlungsbedarf und die Bedürfnisse des Beschwerdeführers informiert, um eine medizinische Behandlung in Kroatien sicherzustellen.
II. Analyse
Wenngleich der Antifolterausschuss einer Dublin-Überstellung nach Kroatien keinen generellen Riegel vorschiebt, so enthält die Entscheidung dennoch ein paar Details, die auch in deutschen Verfahren herangezogen werden könnten: Erstens bestätigt der Ausschuss anhand der vorliegenden Erkenntnismittel, dass der kroatische Staat Pushbacks durchführt. Dies entspricht den Annahmen, die in der deutschen Rechtsprechung getroffen werden.[1]
Sodann kommt der Ausschuss, zu dem Ergebnis, dass sich dies nicht auf den Beschwerdeführer im konkreten Fall als Dublin-Rückkehrer auswirkt, da dieser nicht in Kontakt mit den Außengrenzen käme. Auch dies entspricht der überwiegenden Auffassung deutscher Gerichte.[2] Diese Annahme ist jedoch angesichts der durch Erkenntnismittel belegten menschenrechtswidrigen Behandlung von Geflüchteten in Kroatien, die auch im Inland aufgegriffene Personen betrifft, kritisch zu hinterfragen. Aufgrund der zentralen Bedeutung des Refoulement-Verbots im flüchtlings- und menschenrechtlichen Schutzsystem spricht eine schutzorientierte Herangehensweise dafür, im Zweifel auch bei Dublin-Rückkehrenden von der Gefahr einer Kettenabschiebung auszugehen, sofern diese nicht verlässlich ausgeschlossen werden kann. Dies wird jedoch allein durch das VG Braunschweig angenommen.[3]
Mittelbar aber können, dies lässt der Ausschuss jedenfalls anklingen, traumatische Erlebnisse im Rahmen einer massiven Rechtsverletzung in einem Dublin-Staat durchaus Auswirkungen haben und müssen sodann Berücksichtigung finden bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Überstellung.
Schließlich befasst sich der Ausschuss mit der Berücksichtigung einer möglichen (auch psychischen) Erkrankung. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer laut Ausschuss seine Leiden und die befürchtete mangelhafte medizinische Versorgung nicht hinreichend begründet. Dementsprechend geht der Ausschuss nur sehr knapp auf das Vorgehen bei vorliegender Erkrankung ein. Er verlangt, dass der überstellende Staat die Reisefähigkeit prüft und den Zielstaat der Überstellung über mögliche Erkrankungen informiert. Dies kann als Bedingung gelesen werden für die Zulässigkeit einer Dublin-Überstellung im Allgemeinen, wenn eine Erkrankung in Rede steht.
[1] Vgl. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2023 - 10 LB 18/23 (Asylmagazin 12/2023, S. 422 f.) - asyl.net: M31913.
[2] Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2023 - A 4 S 2666/22 - asyl.net: M31553.
[3] VG Braunschweig, Urteil vom 08.05.2023 - 2 A 269/22 - asyl.net: M31561, mwN.
Bearbeitet von Gianna Dreyer mit Unterstützung von Johanna Mantel und Dr. Matthias Lehnert.
Die Fälle K.J., C.O.E. sowie Z.E. und A.E. gegen die Schweiz betreffen die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gewalt und besonderer Vulnerabilität von Frauen und queeren Menschen im Dublin-Verfahren. Die Beschwerdeführerinnen rügten, dass in der Schweiz keine ausreichende individuelle, geschlechtersensible und traumaorientierte Prüfung erfolgt sei und ihre Überstellungen nach Griechenland bzw. Italien gegen die CEDAW-Konvention verstießen. Der UN-Frauenrechtsausschuss gab den Individualbeschwerden im Juli 2025 statt und stellte Konventionsverletzungen fest.
Link zu den Entscheidungen:
https://juris.ohchr.org/casedetails/5163/en-US
https://juris.ohchr.org/casedetails/5167/en-US
https://juris.ohchr.org/casedetails/4154/en-US
II. Zusammenfassung
1. Sachverhalt
Allen drei Fällen ist gemeinsam, dass die Beschwerdeführerinnen bereits im Herkunfts- oder Aufnahmestaat geschlechtsspezifischer oder sexualisierter Gewalt ausgesetzt waren: K.J. und Z.E. als zwangsverheiratete Afghaninnen im Iran, C.O.E. als lesbische Frau in Nigeria. Während der Flucht setzten sich die Gewalterfahrungen in Griechenland bzw. Italien fort. In Griechenland wurden K.J. und Z.E. nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, was ihre schwere psychische Erkrankung (u.a. PTBS, Depressionen, Suizidalität) verschärfte. C.O.E. wurde in Italien Opfer von Menschenhandel, Zwangsprostitution, sexueller Gewalt und Bedrohungen; ihr Asylantrag unter korrekten Angaben wurde abgelehnt. Vor diesem Hintergrund flohen alle drei Frauen in die Schweiz und beantragten erneut Asyl.
Die Schweizer Behörden erkannten die geschlechtsspezifische Gewalt sowie die psychischen Erkrankungen an, ordneten jedoch dennoch die Überstellungen an. Sie gingen davon aus, dass Griechenland und Italien grundsätzlich sichere Aufnahmebedingungen und funktionierende Schutzsysteme böten.
2. Beschwerde
Nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs erhoben die Beschwerdeführerinnen Individualbeschwerden beim CEDAW-Ausschuss. Sie rügten insbesondere die fehlende geschlechtersensible und traumainformierte Einzelfallprüfung sowie das reale Risiko erneuter Gewalt, Obdachlosigkeit und unzureichender medizinischer Versorgung im Zielstaat.
3. Verfahren und Entscheidung
Der Ausschuss prüfte, ob die Schweiz die geschlechtsspezifischen Risiken im Rahmen der Dublin-Verfahren hinreichend berücksichtigt hatte. In allen Fällen verneinte er dies und stellte eine unzureichende individualisierte, geschlechtersensible Risikoprüfung fest. Die Schweiz habe sich zu stark auf eine pauschale Annahme ausreichender Aufnahmebedingungen in Griechenland bzw. Italien verlassen.
Der Ausschuss beanstandete zudem Verfahrensmängel: In K.J. sei die Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu sexualisierter Gewalt unzulässig, da eine frühere Offenlegung bei Traumatisierungen nicht zu erwarten sei. In Z.E. wurde kritisiert, dass zwar eine Frau interviewte, jedoch ein Mann übersetzte. In C.O.E. und Z.E. stellte der Ausschuss fest, dass der besonderen Vulnerabilität als Opfer von Menschenhandel und geschlechtsspezifischer Gewalt nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei. Für C.O.E. wurde zudem ein konkretes, vorhersehbares Risiko erneuter Ausbeutung und Gewalt bei Überstellung nach Italien angenommen, insbesondere ohne individuelle Zusicherungen zur Unterbringung und psychologischen Betreuung.
4. Ergebnis
In allen Fällen bejahte der Ausschuss eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gegen Frauen nach Art. 2 Bst. d CEDAW an. In K.J. und Z.E. wurde zudem ein Verstoß gegen Art. 2 Bst. c bis f (Verpflichtung zu Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Frauen) und Art. 3 (Maßnahmen zur vollständigen Wahrnehmung von Menschenrechten von Frauen) sowie Art. 12 CEDAW (Verpflichtung zur Abschaffung von Diskriminierung in der Gesundheitsversorgung) festgestellt. In C.O.E. wurde darüber hinaus festgestellt, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen aus Art. 6 CEDAW (Maßnahmen gegen die Ausbeutung und Prostitution von Frauen) verletzten würde.
Der Ausschuss hat in seinen abschließenden Empfehlungen („recommendations to the State Party“) eine erneute und sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gefahren verlangt und zugleich empfohlen, während des erneuten Prüfverfahrens keine Überstellung durchzuführen.
III. ANALYSE
Zunächst betonen die Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses eine Selbstverständlichkeit: Dass besondere Vulnerabilitäten, zumal geschlechtsspezifischer Art und aufgrund von geschlechtsspezifischer Gewalt entstanden, im Asylverfahren besonders berücksichtigt werden müssen. Das gilt für die Aufnahmebedingungen und bei der materiellen Prüfung der Schutzbedürftigkeit, aber auch in Bezug auf das Asylverfahren, in den vorliegenden Fällen spezifisch das Dublin-Verfahren und insbesondere das Interview. Dies ist im deutschen Recht und der deutschen Praxis an sich unumstritten, und ergibt sich zudem aus der Asylverfahrensrichtlinie (etwa Art. 22 zu besonderen Verfahrensgarantien und Art. 15 zu Anforderungen an die Anhörung). Zu dem besonders geschützten Personenkreis aufgrund besonderer Vulnerabilität wie ihres Geschlechts oder sexueller Orientierung (29. Erwägungsgrund der AsylverfahrensRL) zählen insbesondere auch Personen, die sexualisierte Gewalt erfahren haben (Art. 21 AufnahmeRL).
Der spezifische Bezug zum Dublin-Verfahren der besagten Entscheidungen ist zum anderen derweil eine wichtige Betonung der erforderlichen sorgfältigen Prüfung auch für die deutsche Rechtspraxis. Schematische und oberflächliche Prüfungen, wie sie zum Teil auch durch das BAMF oder durch Gerichte erfolgen, sind unzulässig. Aus den Entscheidungen des Frauenrechtsausschuss lassen sich praktische Konkretisierungen der menschenrechtlichen Verfahrensvorgaben ziehen, wie dass auch das Geschlecht der in der Anhörung übersetzenden Person zu beachten ist oder dass verspätetes Vorbringen im Fall von sexualisierter Gewalterfahrung berücksichtigt werden muss. Dabei wird betont, dass einzelfallbezogene Aspekte die Annahme, dass keine systemischen Mängel vorliegen, unterminieren können. Denn das ist eine wichtige, wenngleich keine neue Erkenntnis: Die Berücksichtigung besonderer Vulnerabilität verlangt nicht nur, dass Personen entsprechend klassifiziert werden, um dann doch deren Überstellung Griechenland zu ermöglichen. Stattdessen müssen sich BAMF und Gerichte anhand des Vortrags im Einzelfall ernsthaft damit beschäftigen, ob tatsächlicher Zugang zu angemessenen Aufnahmebedingungen, insbesondere medizinischer Versorgung, gegeben ist, und ob die persönliche Situation, Gewalterfahrung und mögliche Traumatisierungen eine Überstellung menschenrechtswidrig machen würden.
Bearbeiter*in: Pia Bergelt, Mette Steffen, Jule Boller
