Bevor das BAMF den Asylantrag inhaltlich prüft, wird auf der Grundlage der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO, Teil III) ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchgeführt. Nach der “Dublin-Verordnung”, die die Vorläuferregelung zur AMMVO bildete, wird dieses Verfahren auch als Dublin-Verfahren bezeichnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wird ermittelt, ob Deutschland überhaupt für die Prüfung des Asylantrags der betreffenden Person zuständig ist und nicht ein anderer Staat, der die AMMVO anwendet. Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind dies Norwegen, Island, die Schweiz sowie Liechtenstein. Die AMMVO legt dabei für die Prüfung der Zuständigkeit dasselbe Prinzip zugrunde wie die Dublin-Verordnung: Es soll sichergestellt werden, dass Schutzsuchende nicht mehrmals hintereinander in unterschiedlichen Staaten Asyl beantragen können und entsprechend ein Asylantrag in Europa nur durch einen Staat geprüft werden muss.
Die Zuständigkeit wird anhand der in Teil III Kapitel II der AMMVO geregelten Zuständigkeitskriterien (Art. 24 bis 32 AMMVO) bestimmt. Diese Kriterien sind grundsätzlich in einer festen Rangfolge zu prüfen. Neu gegenüber der Dublin-III-Verordnung ist unter anderem das in Art. 30 AMMVO geregelte Zuständigkeitskriterium für Personen, die in einem Mitgliedstaat einen Bildungs- oder Berufsabschluss erworben haben.
Bei Personen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, aber bereits internationalen Schutz in einem anderen EU-Staat erhalten haben, ist die AMMVO nicht anwendbar. Hier greift vielmehr eine Regelung der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat (Art. 38 Abs. 1 Bst. c AsylVfVO). Dass eine Schutzzuerkennung im anderen EU-Staat vorliegt, wird aber häufig im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens festgestellt.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig sein könnte, wird das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren getrennt vom Asylverfahren eingeleitet, es läuft zeitlich aber parallel zum Asylverfahren ab. Dabei ist das Verfahren an verschiedene Fristen gebunden, die insbesondere in Teil III Kapitel V der AMMVO geregelt sind (Art. 39 bis 46 AMMVO). Diese Fristen bestimmen, innerhalb welcher Zeiträume die beteiligten Mitgliedstaaten handeln müssen. Ihre Einhaltung ist für Antragsteller*innen von erheblicher Bedeutung, da Fristversäumnisse dazu führen können, dass sich die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags verändert.
Für die Asylberatung bedeutet dies, dass die Prüfung der Fristen ein zentraler Bestandteil der Beratung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist. Es muss insbesondere geprüft werden, wann der Asylantrag registriert wurde, wann ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gestellt wurde und ob die weiteren Verfahrensschritte fristgerecht erfolgt sind. Ein Fristablauf kann für die betroffene Person entscheidend sein, da dadurch ein anderer Mitgliedstaat oder Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig werden kann.
Einzelheiten hierzu finden sich unter dem Punkt Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Abschnitt Zuständigkeitsbestimmung/Schutz in EU-Staat.
Stand: August 2026
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.