Bevor das BAMF den Asylantrag inhaltlich prüft, wird auf der Grundlage der Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO, Teil III) ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchgeführt. Nach der “Dublin-Verordnung”, die die Vorläuferregelung zur AMMVO bildete, wird dieses Verfahren auch als Dublin-Verfahren bezeichnet. Im Rahmen dieses Verfahrens wird ermittelt, ob Deutschland überhaupt für die Prüfung des Asylantrags der betreffenden Person zuständig ist und nicht ein anderer Staat, der die AMMVO anwendet. Neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind dies Norwegen, Island, die Schweiz sowie Liechtenstein. Die AMMVO legt dabei für die Prüfung der Zuständigkeit dasselbe Prinzip zugrunde wie die Dublin-Verordnung: Es soll sichergestellt werden, dass Schutzsuchende nicht mehrmals hintereinander in unterschiedlichen Staaten Asyl beantragen können und entsprechend ein Asylantrag in Europa nur durch einen Staat geprüft werden muss.
Bei Personen, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, aber bereits internationalen Schutz in einem anderen EU-Staat erhalten haben, ist die AMMVO nicht anwendbar. Hier greift vielmehr eine Regelung der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO), die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits Schutz gewährt hat (Art. 38 Abs. 1 Bst. c AsylVfVO). Dass eine Schutzzuerkennung im anderen EU-Staat vorliegt, wird aber häufig im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens festgestellt.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Staat für das Asylverfahren zuständig sein könnte, wird das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren getrennt vom Asylverfahren eingeleitet, es läuft zeitlich aber parallel zum Asylverfahren ab. Einzelheiten hierzu finden sich unter dem Punkt Zuständigkeitsbestimmungsverfahren im Abschnitt Zuständigkeitsbestimmung/Schutz in EU-Staat.
Stand: August 2026
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