Zusätzlich zu den internationalen bzw. europäischen Schutzformen gibt es in Deutschland nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Sie betreffen Gefahren, die der betroffenen Person im Zielstaat der Abschiebung drohen. Für die Feststellung dieser zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote ist grundsätzlich das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens zuständig. Das BAMF prüft sie von Amts wegen; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Die Abschiebungsverbote werden grundsätzlich geprüft, wenn Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werden. Wird bereits internationaler Schutz gewährt, wird von einer gesonderten Feststellung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG grundsätzlich abgesehen, da der gewährte Schutz regelmäßig weitergehende Rechtsfolgen hat (§ 31 Abs. 3 AsylG - Achtung: Es gibt bisher noch zwei Mal § 31 Abs. 3 AsylG, weil unklar ist, ob der “alte” Absatz 3 aufgehoben werden sollte oder nicht, siehe Anmerkung der Redaktion bei buzer.de (externer Link)).
Davon zu unterscheiden sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse. Für diese ist nicht das BAMF, sondern grundsätzlich die Ausländerbehörde zuständig. Sie können insbesondere zu einer Duldung nach § 60a AufenthG führen.
Die beiden nationalen Abschiebungsverbote sind vom subsidiären Schutz abzugrenzen. Überschneidungen bestehen insbesondere bei Gefahren unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Für die Abgrenzung kommt es unter anderem darauf an, ob die drohende Behandlung von einem entsprechenden Akteur ausgeht. Fehlt ein solcher Verursacher kommt regelmäßig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Betracht.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf eine Person nicht abgeschoben werden, wenn die Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig wäre. Erfasst sind grundsätzlich die durch die EMRK gewährleisteten Rechte. In der Praxis kommt insbesondere Art. 3 EMRK Bedeutung zu, also das Verbot der Folter sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann auch aufgrund schlechter humanitärer oder gesundheitlicher Bedingungen im Zielstaat bestehen. Bei schweren Erkrankungen ist insbesondere zu prüfen, ob die Abschiebung zu einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Situation führen würde.Nach der Rechtsprechung des EGMR kann dies etwa der Fall sein, wenn eine erhebliche und wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung droht. Dabei ist auch zu prüfen, ob die notwendige Behandlung im Zielstaat tatsächlich zugänglich ist; eine lediglich theoretische Behandlungsmöglichkeit genügt nicht.
Bei der Prüfung der Rückkehrsituation können außerdem die Umstände der Kernfamilie einzubeziehen sein. Leben Betroffene mit Ehegatten oder minderjährigen Kindern zusammen, ist grundsätzlich von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie auszugehen. Die familiäre Situation kann insbesondere bei zusätzlichem Pflege-, Betreuungs- oder Unterhaltsbedarf für die Beurteilung der Gefahrenlage von Bedeutung sein.
Eine Person darf schließlich nicht abgeschoben werden, wenn ihr im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Abschiebungsverbot bei schweren Erkrankungen. Eine erhebliche konkrete Gefahr kann insbesondere vorliegen, wenn sich eine bestehende Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Rückkehr wesentlich verschlechtern würde. Nach der gesetzlichen Regelung sind dabei insbesondere lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen relevant, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.
Bei krankheitsbedingten Abschiebungsverboten bestehen zudem besondere Anforderungen an den Nachweis der Erkrankung, insbesondere an die ärztliche Bescheinigung (§ 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c AufenthG).
Stand: August 2026
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.