Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss die Verfolgungshandlung oder der fehlende Schutz mit einem der Verfolgungsgründe verknüpft sein. Die Verfolgung muss also gerade wegen eines bestimmten Merkmals der betroffenen Person erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Person das betreffende Merkmal tatsächlich aufweist. Auch die Zuschreibung durch den Verfolgungsakteur genügt (Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 2 StatusVO).
Neu ist Art. 10 Abs. 3 StatusVO. Danach kann von einer antragstellenden Person grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie sich anpasst oder ihr Verhalten, ihre Überzeugungen oder ihre Identität verändert, um eine Verfolgungsgefahr zu vermeiden. Damit wurde die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.11.2013 - C-199/12; C-200/12; C-201/12 X,Y,Z gg. Niederlande (Asylmagazin 12/2013) - asyl.net: M21260) zum Verbot des sogenannten Diskretionsgebot nunmehr ins Gesetz aufgenommen. Die Rechtsprechung basiert darauf, dass von homosexuellen Asylsuchenden nicht erwartet werden darf, ihre sexuelle Orientierung im Herkunftsland geheim zu halten oder zurückhaltend auszuleben, um einer Verfolgung zu entgehen. Dieser Grundsatz wurde nun in Art. 10 Abs. 3 StatusVO als allgemeiner Grundsatz aufgenommen.
Im Gesetz werden die Verfolgungsgründe einzeln definiert:
Der Begriff der "Rasse" entstammt dem Sprachgebrauch, der bei der Erarbeitung der Genfer Flüchtlingskonvention im Jahr 1951 üblich war. "Rasse" umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. a) StatusVO).
Religion ist weit zu auszulegen und umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen sowie die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich. Erfasst sind außerdem sonstige religiöse Betätigungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder von dieser vorgeschrieben sind. (siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. b) StatusVO).
Bei der Prüfung einer drohenden Verfolgung sind sowohl objektive als auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist insbesondere, welchen Stellenwert eine bestimmte religiöse Praxis für die betroffene Person selbst hat. Auch wenn eine Praxis kein zentraler Bestandteil der betreffenden Glaubensgemeinschaft ist, kann ihre Bedeutung für die religiöse Identität der Person bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr relevant sein.
Der Schutzbereich erfasst damit sowohl Verhaltensweisen, die die Person aufgrund ihrer eigenen religiösen Überzeugung als unverzichtbar empfindet, als auch Verhaltensweisen, die nach der Glaubenslehrevorgeschrieben sind. Entscheidend ist nicht allein, was die Religionsgemeinschaft objektiv als verbindlich ansieht.
Unter Nationalität ist nicht nur eine bestimmte Staatsangehörigkeit zu verstehen. Darunter fällt auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die sich entweder über kulturelle, ethnische oder sprachliche Merkmale, über eine gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder über die Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates identifiziert (siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. c) StatusVO). Damit sollen insbesondere auch Minderheiten innerhalb eines Staates umfasst werden.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist ein eigenständiger Verfolgungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d) StatusVO. Eine solche Gruppe liegt insbesondere vor, wenn ihre Mitglieder ein angeborenes Merkmal, einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund oder ein für die Identität oder das Gewissen besonders bedeutsames Merkmal bzw. eine entsprechende Überzeugung teilen und die Gruppe im Herkunftsland zugleich eine deutlich abgegrenzte Identität besitzt.
Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, sind bei der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Gruppen, die sich durch eine gemeinsame sexuelle Ausrichtung definieren. Erwägungsgrund 40 StatusVO hebt zudem hervor, dass geschlechts- und sexualitätsbezogene Aspekte etwa im Zusammenhang mit Genitalverstümmelung, Zwangssterilisation oder Zwangsabtreibung berücksichtigt werden sollen.
Die Regelung erfasst damit insbesondere die Möglichkeit, dass sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsausdruck für die Bestimmung einer bestimmten sozialen Gruppe von Bedeutung sind. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände im jeweiligen Herkunftsland.
Der Begriff der politischen Überzeugung (siehe Art. 10 Abs. 1 Bst. e) StatusVO) ist weit auszulegen. Erfasst sind nicht nur ausdrücklich geäußerte politische Meinungen, sondern auch Grundhaltungen und Überzeugungen zu politischen Themen. Die in der Statusverordnung genannten Anhaltspunkte sind dabei nicht abschließend. Für die Annahme einer politischen Überzeugung ist insbesondere nicht erforderlich, dass diese besonders tief verwurzelt ist oder die betroffene Person sie bei einer Rückkehr weiterhin äußern würde.
Der Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist zudem eigenständig von den anderen Verfolgungsgründen zu betrachten. Insbesondere ist zwischen politischer Überzeugung und Religion zu unterscheiden. Während der Verfolgungsgrund der Religion die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt, bezieht sich die politische Überzeugung insbesondere auf die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 11 GR-Charta.
Für die Flüchtlingseigenschaft kommt es dabei nicht darauf an, ob die betroffene Person tatsächlich eine bestimmte politische Überzeugung hat. Auch eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung kann einen Verfolgungsgrund darstellen (Art. 10 Abs. 2 StatusVO).