Der subsidiäre Schutz erfasst Personen, die der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ohne die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Seit dem 12. Juni 2026 sind die Voraussetzungen des internationalen Schutzes nunmehr in der Statusverordnung (VO (EU) 2024/1347) geregelt, welche die Qualifikationsrichtlinie ersetzt.
Als ernsthafter Schaden gelten nach Art. 15 StatusVO:
Der subsidiäre Schutz kann damit insbesondere für Personen in Betracht kommen, die aus einem Kriegsgebiet fliehen, aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
An der Definition des ernsthaften Schadens hat sich durch die Statusverordnung im Wesentlichen nichts geändert.
Wie beim Flüchtlingsschutz ist außerdem zu prüfen, ob die betroffene Person Schutz im Herkunftsstaat erlangen kann. Hier gelten die Regelungen über die schutzbietenden Akteure und die interne Schutzalternative (Art. 7 und 8 StatusVO). Die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutz sind in Art. 17 StatusVO geregelt.
Stand: August 2026
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