Hinweis: |
|---|
| Bitte beachten Sie, dass mit Wirksamwerden der GEAS Reform zum 12. Juni 2026 Informationen auf dieser Themenseite veraltet sein können. Wir werden die Themenseiten kontinuierlich überarbeiten und bitten Sie, den jeweils angegebenen Stand der Seite zu beachten. In der Zwischenzeit verweisen wir auf diese Informationen, die wir zur GEAS-Reform erstellt und zur Verfügung gestellt haben: |
Die EU-Qualifikationsrichtlinie hat 2004 (aktuelle Fassung: 2011) den Schutz auf europäischer Ebene um das Konzept des subsidiären Schutzes erweitert. Dieser erfasst Personen, die – unabhängig vom Vorliegen besonderer persönlicher Merkmale – der Gefahr eines „ernsthaften Schadens“ durch bestimmte Menschenrechtsverletzungen unterliegen. Darunter fallen
Der subsidiäre Schutzstatus kann somit besonders auch für Personen in Frage kommen, die aus einem Kriegsgebiet geflohen sind, aber nicht die Voraussetzungen der GFK erfüllen.
Wie beim Flüchtlingsschutz ist Voraussetzung für die Schutzzuerkennung, dass die betroffene Person keinen internen Schutz im Herkunftsland erlangen kann. Auch die Ausschlussgründe beim subsidiären Schutz sind ähnlich wie bei der Flüchtlingseigenschaft.
Die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz sind in Deutschland im Asylgesetz geregelt, siehe dazu § 4 AsylG. Das BAMF prüft sie im Rahmen des Asylverfahrens.
Der subsidiäre Schutz wird gemeinsam mit dem Flüchtlingsschutz nach der GFK als „internationaler Schutz“ bezeichnet.
Stand: Dezember 2025
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.