Abschiebungsandrohung

Die Abschiebung muss schriftlich angedroht werden (siehe § 59 AufenthG, § 34 AsylG). Diese sog. Abschiebungsandrohung ist meist direkt mit z.B. einem negativen Asylbescheid oder einem Widerrufsbescheid verbunden. In der Androhung muss eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen bestimmt sein, innerhalb derer die Person freiwillig ausreisen kann. In besonderen Fällen ist eine solche Fristsetzung nicht notwendig, z.B. wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person sich der Abschiebung entziehen will.

Die Abschiebungsandrohung muss zudem den Zielstaat nennen, in den die betroffene Person abgeschoben werden soll. Dies muss nicht zwingend das Heimatland sein, sondern kann auch ein Staat sein, zu dem die Person einen konkreten Bezug aufweist, etwa weil sie sich dort bereits längere Zeit aufgehalten hat. Daneben kann die Abschiebung allerdings auch in einen anderen Staat erfolgen, in den die Person einreisen darf oder die zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

Liegt ein Abschiebungsverbot bezüglich eines oder mehrerer Länder vor, steht dies der Abschiebungsandrohung nicht entgegen; die entsprechenden Länder sind jedoch in der Androhung zu bezeichnen.

Stand: Oktober 2022

Materialien

  • Broschüre des Deutschen Caritasverbands, Migration im Fokus: Abschiebung und Abschiebungshaft (Stand: Dezember 2019).
  • Handreichung zum rechtlichen Rahmen und zu Handlungsmöglichkeiten bei Abschiebungen aus der Flüchtlingsunterkunft (Stand: März 2021).
  • BAMF-Dienstanweisungen Asyl (DA) unter Stichwort „Abschiebungsandrohung“ (Stand: Januar 2023).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur „Aufenthaltsbeendigung“ (Stand: Februar 2018).
  • Link zu Materialien der Gesellschaft für Freiheitsrechte zum Schutz schwerkranker Menschen vor Abschiebungen.
  • Link zum „Leitfaden für Flüchtlinge“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen mit Informationen zur Abschiebung und Abschiebehaft.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Abschiebung.