Der Ausreisegewahrsam kann auch ohne Vorliegen der Haftgründe für eine Sicherungshaft für einen Zeitraum von längstens vier Tagen richterlich angeordnet werden (siehe § 62b AufenthG). Die einzigen Voraussetzungen sind, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und die betroffene Person fortgesetzt ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat.
Die Anordnung eines Ausreisegewahrsams ist jedoch dann unzulässig, wenn die betroffene Person unverschuldet an der Ausreise gehindert war oder glaubhaft machen kann, dass sie sich nicht der Abschiebung entziehen will. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Ausreisefrist nur geringfügig überschritten wurde oder feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb von vier Tagen durchgeführt werden kann.
Der Ausreisegewahrsam kann im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von der aus die Ausreise der betroffenen Person möglich ist.
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.