Von Sicherungshaft ist die Rede, wenn eine Person zur Sicherung der Abschiebung, etwa bei vollziehbarer Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise, bei Entziehung der Abschiebung oder bei Verdacht auf Fluchtgefahr in Haft genommen wird (siehe § 62 Abs. 3 AufenthG).
Fluchtgefahr wird in den folgenden Situationen widerleglich vermutet: Wenn die betroffene Person die Ausländerbehörde über ihre Identität täuscht; auch erhebliche Täuschungen in der Vergangenheit sind relevant, wenn sie im zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung stehen und die Angabe nicht selbst berichtigt wurde, wenn sie unentschuldigt nicht zu einer Anhörung oder einer ärztlichen Untersuchung kommt, obwohl esie vorher darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall in Abschiebungshaft angeordnet werden kann, wenn sie nach dem Ablauf der Ausreisefrist umzieht, ohne der Ausländerbehörde eine neue Anschrift mitzuteilen, obwohl er auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde, wenn sie sich trotz eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und ohne Betretenserlaubnis in Deutschland aufhält, wenn sie sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder wenn sie ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
Die Sicherungshaft darf nur aufgrund einer richterlichen Anordnung erfolgen und kann längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten angeordnet werden. Verhindert die betroffene Person in diesem Zeitraum ihre Abschiebung, kann die Haft danach um wiederum längstens 12 Monate verlängert werden.
Zu beachten ist, dass eine Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, ohne dass die betroffene Person dies zu verschulden hat.
Stand: Oktober 2022
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