Hat eine Person bereits einen Aufenthaltstitel, nach §§ 22, 23 oder 25 Abs.3 bis 5 AufenthG, so verliert sie diesen Titel im Falle der Asylantragstellung.
Dies umfasst Fälle, in denen eine Person aufgrund völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe aus dem Ausland aufgenommen wurde (§§ 22, 23 AufenthG), Abschiebungsverbote festgestellt wurden oder eine Abschiebung nicht möglich war (§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG). Durch die Regelung soll dem Wechsel in das Asylverfahren der Anreiz genommen werden. Andere Aufenthaltstitel erlöschen nicht im Falle einer Asylantragsstellung.
Stand: Februar 2023
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