Aufenthaltserlaubnis bei „nachhaltiger Integration“

Geduldete Personen können nach sechsjährigem Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie „gut integriert“ sind (§ 25b AufenthG). Eine „gute Integration“ nimmt die Gesetzgebung hier an bei dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung Deutschlands, wenn Grundkenntnissen über die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse vorhanden sind, der überwiegende Teil des Lebensunterhalts aus eigener Kraft gesichert ist und einfache mündliche Deutschkenntnissen (A2-Niveau) vorhanden sind. Außerdem muss ein gültiger Reisepass vorliegen, es sei denn die Passbeschaffung ist unmöglich oder unzumutbar.

Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland gelten als nachgewiesen, wenn die Person den Test „Leben in Deutschland“ bestanden, einen deutschen Schulabschluss erworben, oder in Deutschland ein thematisch relevantes Studium (z.B. Rechts- oder Politikwissenschaft) abgeschlossen hat.

Lebt die geduldete Person mit einem minderjährigen Kind zusammen, so verkürzt sich der Zeitraum auf vier Jahre. Da die Aufzählung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG im Gesetzeswortlaut mit der Formulierung „setzt regelmäßig voraus…“ eingeleitet wird, ist ein Ermessensspielraum für die Ausländerbehörden eröffnet, die Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn nicht jede einzelne Voraussetzung vollumfänglich erfüllt ist. So ist es denkbar, dass Defizite in einem Bereich ausgeglichen werden können, wenn dafür andere Voraussetzungen „übererfüllt“ werden (z.B. eine vollständige Lebensunterhaltssicherung oder Deutschkenntnisse auf einem höheren Niveau als A2).

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erhält, wessen Abschiebung aufgrund falscher Angaben bzw. einer Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist sowie Personen, bei denen ein (besonders) schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliegt. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn die Person zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG soll auch an Personen erteilt werden, die seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung sind und alle Voraussetzungen weiter erfüllen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie dafür zusätzlich zu den Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung auch noch alle übrigen Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erfüllen müssen.

Stand: März 2023

Materialien

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