Aufenthaltserlaubnis bei Unmöglichkeit der Ausreise

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann an Personen erteilt werden, die ausreisepflichtig sind, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die sie selbst nicht zu vertreten haben, nicht ausreisen können und nicht damit zu rechnen ist, dass dieser Grund in absehbarer Zeit wegfallen wird. Es muss sich dabei um ein „inlandsbezogenes“ Abschiebungshindernis handeln – drohende Gefahren im Zielstaat im Falle einer Rückkehr sind in diesem Zusammenhang nicht relevant. Diese müssen im Asylverfahren (ggf. mit einem Folgeantrag) oder im Rahmen eines Antrags auf Feststellung eines Abschiebungsverbots geltend gemacht werden.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse könnten zum Beispiel langfristig bestehende gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse sein, die eine Reiseunfähigkeit begründen. Ein weiteres Beispiel wäre, wenn aufgrund fehlender Verkehrsverbindungen oder Unmöglichkeit der Beschaffung notwendiger Dokumente eine Ausreise unmöglich ist und absehbar bleiben wird. Familiäre Verbindungen in Deutschland können ein langfristiges, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis darstellen, wobei hier die Frage häufig andere Aufenthaltserlaubnisse in Frage kommen und darüberhinaus die Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zwecks Nachholung des Visumsverfahrens geprüft werden muss. Auch eine Verwurzelung in Deutschland, die so weit geht, dass die betroffene Person „faktische*r Inländer*in“ ist, können als Abschiebungshindernis in diesem Sinne gelten.

Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn die betroffene Person selbstverschuldet nicht ausreisen kann. Dies umfasst vor allem Fälle, in denen eine Ausreise unmöglich ist, weil die betroffene Person falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit macht oder bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten nicht mitwirkt. Die Formulierung im Präsens macht deutlich, dass ein solches Verhalten die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann ausschließt, wenn sie aktuell noch andauert. Täuschungen oder mangelhafte Mitwirkung in der Vergangenheit sind kein Ausschlussgrund.

Über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entscheidet die Ausländerbehörde im Ermessen („kann erteilt werden“). Ist die Abschiebung seit mindestens 18 Monaten ausgesetzt, wird aus dem „kann“ ein „soll“.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Also zum Beispiel, wenn kein gültiger Reisepass vorliegt oder wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Auch hierüber entscheidet die Ausländerbehörde im Ermessen.

Stand: März 2023

Materialien

  • Beitrag im Asylmagazin von Claudius Voigt: Die wundersame Welt des § 25 Abs. 5 AufenthG (Stand: Mai 2015).
  • Beitrag von Berlin hilft: Zugang zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 für Menschen ohne Pass durch Erfüllung der Pflichten nach § 60b (Stand: September 2019).
  • Informationsblatt des Flüchtlingsrats Niedersachsen zum Thema Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Stand: Juni 2023).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Seite „Aufenthalt aus humanitären Gründen“ nach § 24 Abs. 2 S. 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG im Leitfaden des Flüchtlingsrats Niedersachsen.

Bitte beachten:

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