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| Bitte beachten Sie, dass mit Wirksamwerden der GEAS Reform zum 12. Juni 2026 Informationen auf dieser Themenseite veraltet sein können. Wir werden die Themenseiten kontinuierlich überarbeiten und bitten Sie, den jeweils angegebenen Stand der Seite zu beachten. In der Zwischenzeit verweisen wir auf diese Informationen, die wir zur GEAS-Reform erstellt und zur Verfügung gestellt haben: |
Geduldete Personen benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung stets die Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Eine solche Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit kann bei Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich nach 6-monatigem Aufenthalt und 6-monatigem Besitz einer Duldung erteilt werden, wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Gründe für ein solches Verbot können sein:
Wohnt die Person nicht mehr in einer Landeseinrichtung, kann eine Arbeitserlaubnis bereits nach drei Monaten erteilt werden, sofern keiner der oben genannten Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegt. Eine Erlaubnis zur Beschäftigung wird in den ersten 48 Monaten des Aufenthalts nur für ein konkretes Arbeitsplatzangebot erteilt. Dazu muss die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Arbeitsagentur durch Arbeitgebenden ausgefüllt und bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden (Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis).
Personen, die eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" haben (sogenannte Duldung light), darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Hat eine solche Person zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung einer "Duldung light" eine Beschäftigungserlaubnis, so erlischt Letztere nicht automatisch, sondern muss in einem eigenständigen Verwaltungsakt widerrufen werden.
Innerhalb der ersten 48 Monate des Aufenthalts ist zudem die Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig. Diese prüft die Beschäftigungsbedingungen der konkreten Stelle.
Stand: Januar 2026
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.