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Berufsausbildung

Es gibt zwei Grundformen der qualifizierten Berufsausbildung. Zum einen die schulische Ausbildung, die in einer Fachschule stattfindet und meist durch einen Praktikumsteil oder ein praktisches Jahr ergänzt wird und zum anderen die betriebliche Ausbildung, die ihren Schwerpunkt im Betrieb hat und bei der regelmäßig begleitend eine Berufsschule besucht wird.

Die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung sind für die beiden Arten der Ausbildung unterschiedlich.

Für eine schulische Ausbildung in einer Fachschule müssen die Bedingungen erfüllt werden, die die jeweilige Schule vorgibt. Es müssen also die notwendigen Abschlüsse vorliegen. Eine Arbeitserlaubnis durch die zuständige Ausländerbehörde ist jedoch nicht notwendig, da die Ausbildung nicht als Arbeit gilt.

Für die betriebliche Berufsausbildung wird in der Regel eine Arbeitserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde benötigt. Diese wird nur für den Betrieb erteilt, der die Ausbildung zugesagt hat.

Schutzsuchende

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung benötigen für die Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung in der Regel eine Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde. Diese richtet sich nach denselben Vorschriften wie für die Aufnahme einer Arbeit (§ 61 AsylG). Das bedeutet, dass grundsätzlich während der Pflicht, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, auch keine Ausbildung möglich ist. Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn

  • das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach Antragstellung unanfechtbar abgeschlossen ist,
  • die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme zugestimmt hat (oder keine Zustimmung notwendig ist),
  • die asylsuchende Person nicht aus einem "sicheren Herkunftsstaat" (§ 29a AsylG) kommt und
  • der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die BAMF-Entscheidung festgestellt.

Daneben kann die Ausländerbehörde Personen außerhalb von Landeseinrichtungen nach dreimonatigem Aufenthalt im Ermessenswege eine Arbeitserlaubnis erteilen, wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt (oder keine Zustimmung nötig ist) – in diesen Fällen haben die Betroffenen dann jedoch keinen Anspruch auf Erteilung. Ausgenommen sind hier jedoch Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben. Sie können während des Asylverfahrens keine betriebliche Ausbildung machen.

Für eine schulische Berufsausbildung hingegen ist keine Arbeitserlaubnis notwendig. Es müssen „nur“ die Bedingungen erfüllt sein, die die Schule vorgibt wie z. B. den Nachweis eines Schulabschlusses. Eine weitergehende Erlaubnis der Ausländerbehörde ist nicht notwendig. Sie kann daher schon früher begonnen werden.

Geduldete

Für Personen mit einer Duldung nach § 60a AufenthG gilt grundsätzlich dasselbe wie für Personen im Asylverfahren. Sie dürfen eine schulische Ausbildung ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde beginnen; nur für eine betriebliche Ausbildung ist die Einholung einer Arbeitserlaubnis notwendig.

Eine solche Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung kann bei Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich nach 6-monatigem Aufenthalt und Besitz einer Duldung erteilt werden, wenn kein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Gründe für ein Arbeitsverbot können sein:

  • Die betroffene Person ist nach Deutschland gekommen, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen, oder
  • eine Abschiebung kann aus Gründen, die die betroffene Person selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden oder
  • die Person ist Staatsangehörige eines "sicheren Herkunftsstaates" (§ 29a AsylG) und ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag wurde abgelehnt.

Es wird davon ausgegangen, dass eine Abschiebung selbstverschuldet nicht vollzogen werden kann, wenn die Mitwirkungspflichten zur Identitätsklärung oder Passbeschaffung verletzt werden, über die Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht wird. Werden die Mitwirkungspflichten nachgeholt, entfällt das Hindernis, dass der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegensteht.

Wohnt die Person nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung, kann eine Arbeitserlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung bereits nach drei Monaten erteilt werden, sofern keiner der oben genannten Gründe für ein Arbeitsverbot vorliegt.

Personen, die eine "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b AufenthG haben (sogenannte Duldung light), darf keine Arbeitserlaubnis erteilt werden.

Anerkannt Schutzberechtigte

Anerkannte Schutzberechtigte z. B. mit einem Flüchtlingsstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, einer subsidiären Schutzberechtigung, Asylberechtigte oder auch Personen mit vorübergehendem Schutz aufgrund des Kriegs in der Ukraine benötigen grundsätzlich keine Erlaubnis der Ausländerbehörde für die Teilnahme an einer Berufsausbildung. Mit der Erteilung der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis wird auch die Erlaubnis für die Beschäftigung erteilt. 

EU-Staatsangehörige

Unionsbürger*innen haben aufgrund der innerhalb der EU geltenden Freizügigkeit den gleichen Zugang zu Ausbildungsberufen wie deutsche Staatsangehörige.

Dasselbe gilt für Personen aus Island, Lichtenstein und Norwegen, da diese Länder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums sind sowie für Schweizer Staatsangehörige.

Drittstaatsangehörige

Personen, die nicht aus einem EU-Staat kommen, können für die Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, § 16a AufenthG. Das entsprechende Visum ist im Regelfall vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Botschaft im Ausland zu beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung ist die Zusage des entsprechenden Ausbildungsbetriebes oder der Fachschule. Für die betriebliche Ausbildung ist in der Regel weiterhin die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Für eine schulische Ausbildung ist keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Neben den genannten speziellen Voraussetzungen müssen zudem immer die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein.

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Suche nach einer Arbeitsstelle bis zur einem Jahr erteilt werden, § 20 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG. Auch bei unverschuldetem Verlust des Ausbildungsplatzes ist für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz eine Aufenthaltserlaubnis von bis zu sechs Monaten zu erteilen.

Ebenfalls ist es möglich, einen Aufenthaltstitel für die Teilnahme an Anpassungsmaßnahmen ausländischer Ausbildungen an deutsches Niveau zu erhalten, § 16d AufenthG.

Stand: Januar 2026

Materialien

  • Broschüre "Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Geflüchteten" (Stand: Juli 2025).
  • Themenschwerpunkt im Asylmagazin "Neuerungen beim Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung" (Stand: März 2024).
  • Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands zum Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Geflüchtete und junge Neuzugewanderte. (3. Auflage Juni 2020).
  • Arbeitshilfe des Thüringer Netzwerks "BleibDran" zu Beschäftigungsverboten für Menschen im Asylverfahren oder mit Duldung (Stand: März 2020)
  • Arbeitshilfe "Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zum Zugang zu Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung für Asylsuchende und Geduldete (Stand: November 2021).
  • Broschüre des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BUMF) über Rechte geflüchteter Jugendlicher in Deutschland (Stand: Juli 2018).
  • Handreichung des Paritätischen Gesamtverbands zum Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge und junge Neuzugewanderte (Stand: Juli 2020).
  • Leitfaden „Recht auf Bildung für Flüchtlinge“ von Barbara Weiser (Stand: Dezember 2016).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Website basiswissen.asyl.net mit vielen Informationsangeboten zum Thema berufliche Ausbildung für Geflüchtete.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Dualen Ausbildung und zur Schulischen Ausbildung.
  • Link zur "Make it in Germany" mit Informationen zum Visum zum Absolvieren einer Berufsausbildung.

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.