Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs und einem Orientierungskurs, in dem Wissen zur deutschen Rechtsordnung, Geschichte und Kultur vermittelt wird.
Für anerkannte Schutzberechtigte besteht nach § 44 Abs. 1 AufenthG ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs. Daneben können mittlerweile auch Personen mit Aufenthaltsgestattung, die sich noch im Asylverfahren befinden, zu Integrationskursen zugelassen werden, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, § 44 Abs. 4 AufenthG. Dies gilt jedoch nur unter der Maßgabe, dass „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten“ ist.
Auch Menschen mit Duldung können einen Integrationskurs besuchen, sofern freie Plätze zur Verfügung bestehen. Allerdings gilt dies nur für die sogenannte Ermessensduldung (siehe § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Hierunter fallen auch die „Ausbildungsduldung“ nach § 60c AufenthG und die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, denn diese sind Spezialformen der Ermessensduldung.
Neben dem Anspruch besteht auch eine Pflicht zur Teilnahme, insbesondere, wenn Deutschkenntnisse noch erworben werden müssen oder ein "besonderer Integrationsbedarf" angenommen wird, § 44a AufenthG.
Stand: Januar 2026
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