Ausländer*innen können aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, sofern durch ihren oder seinen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder andere erhebliche öffentliche Interessen gefährdet sind (siehe § 53 AufenthG).
Ob es zu einer Ausweisung kommt, entscheidet die Ausländerbehörde dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Kommt sie zu der Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen der Ausländerin oder des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, muss sie die betroffene Person ausweisen. In diese Abwägung findet insbesondere Einzug, wie lange sich die betroffene Person bereits in Deutschland aufhält, welche persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsland bestehen, welche Folgen die Ausweisung für Familienangehörige oder Lebenspartner hätte und ob die Person sich rechtstreu verhalten hat (siehe § 53 Abs. 2 AufenthG). In §§ 54 und 55 AufenthG sind jeweils Gründe aufgelistet, die für ein Ausweisungs- oder Bleibeinteresse sprechen.
Einen besonderen Ausweisungsschutz genießen anerkannte Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte sowie Unionsbürger*innen und Assoziationsberechtigte. Die Anforderungen an eine Ausweisung sind bei ihnen höher (siehe § 53 Abs. 3-3b AufenthG).
Die Ausweisung führt dazu, dass ein bestehender Aufenthaltstitel erlischt und die betroffene Person ausreisepflichtig wird, verbunden mit dem auf höchstens zehn Jahre befristeten Verbot einer erneuten Einreise (§ 11 AufenthG). Eine Ausweisung ist dabei nicht mit einer Abschiebung zu verwechseln, wie dies im allgemeinen Sprachgebrauch häufig der Fall ist. Die Abschiebung ist vielmehr der Vollzug der durch die Ausweisung ausgelösten Ausreisepflicht, sofern die betroffene Person nicht freiwillig ausreist.
Stand: Oktober 2022
Kategorie Ausweisung und Befristung
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