Im Zuge der GEAS-Reform wurde mit Wirkung ab Juni 2026 für alle Personen, die irregulär in die EU einreisen und die sich bei den Behörden melden oder aufgegriffen werden, eine Überprüfung eingeführt, die auch als Screening bezeichnet wird. Die dafür geschaffene Screening-Verordnung der EU (ScreeningVO, VO 2024/1356) unterscheidet dabei zwischen zwei Arten des Screenings:
Das Screening umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsüberprüfung, eine vorläufige Gesundheitskontrolle sowie die Prüfung, ob es sich um vulnerable Personen handelt, die besondere medizinische Bedarfe haben oder anderweitige Unterstützung benötigen. Die Erkennung besonderer medizinischer oder anderer Schutzbedarfe soll innerhalb von drei Tagen erfolgen.
Für das Inlandsscreening sind in Deutschland die Polizeibehörden der Länder sowie weitere von den Bundesländern zu bestimmende Stellen (etwa Ausländerbehörden oder Aufnahmeeinrichtungen) zuständig. In einigen Bundesländern soll dabei eine Aufgabenteilung in der Art stattfinden, dass die Polizei die Sicherheits- und Identitätsprüfung durchführt, während die Ausländer- oder Sozialbehörden für die vorläufige Gesundheitskontrolle und die Vulnerabilitätsprüfung zuständig sind.
Nach dem Screening wird für Personen, die keinen Asylantrag stellen, ein Rückführungsverfahren eingeleitet. Personen, die um Schutz nachsuchen, werden zur Asylantragstellung an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet.
Stand: Juli 2026
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