Vor der Asylantragstellung findet bei allen Personen, die irregulär nach Deutschland eingereist sind und sich bei den Behörden melden oder aufgegriffen werden, das sogenannte Screening statt, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Überprüfung bereits an den Außengrenzen der EU stattgefunden hat (siehe Themenseite Screening).
Wenn die Personen erklären, dass sie Asyl beantragen wollen, müssen sie im Anschluss an das Screening drei Verfahrensschritte durchlaufen, die nach der Asylverfahrensverordnung der EU notwendig sind, um Zugang zum Asylverfahren zu erhalten (AsylVfVO, VO 2024/1348):
- Stellung des Antrags (Art. 26 AsylVfVO): Sobald eine Person den Wunsch äußert, internationalen Schutz erhalten zu wollen, gilt der Antrag als gestellt. Dieser Wunsch – auch als Asylbegehren oder Asylgesuch bezeichnet – kann beispielsweise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), bei einer Dienststelle der Bundes- oder Landespolizei, bei einer Ausländerbehörde oder auch in einer Aufnahmeeinrichtung geäußert werden. Die Behörden sind verpflichtet, nachzufragen, falls die Aussage der Person nicht eindeutig als Asylantrag zu verstehen ist. Mit der Antragstellung beginnt das Asylverfahren noch nicht zu laufen, sondern dafür müssen noch die nachfolgend beschriebenen weiteren Schritte abgeschlossen werden.
- Registrierung des Antrags (Art. 27 AsylVfVO): Nach der Antragstellung wird der Antrag “umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen” registriert. Nur im Fall, dass in einem kurzen Zeitraum sehr viele Asylanträge gestellt werden, kann diese Frist auf maximal 15 Tage verlängert werden. Für die Registrierung ist die antragstellende Person an eine Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten, sofern sie sich dort nicht bereits gemeldet hat. Falls davor noch das Screening durchzuführen ist, erfolgt die Weiterleitung erst nach dessen Abschluss. Im Rahmen der Registrierung werden insbesondere personenbezogene Daten und Informationen zu vorliegenden Dokumenten erfasst. Asylsuchende sind verpflichtet, die Frist zur Registrierung des Antrags einzuhalten und dafür persönlich in der Aufnahmeeinrichtung zu erscheinen. Wenn sie diese Frist verpassen, gilt der Asylantrag als nicht gestellt (§ 20 Abs. 1 S. 2 AsylG).
- Einreichung des Antrags (Art. 28 AsylVfVO): Innerhalb von 21 Tagen muss die antragstellende Person einen Termin bei der zuständigen Behörde (in Deutschland das BAMF) erhalten. Im Fall, dass in einem kurzen Zeitraum sehr viele Asylanträge gestellt werden, kann diese Frist auf maximal zwei Monate verlängert werden. Die antragstellende Person muss persönlich zu dem Termin erscheinen, der in der zuständigen Außenstelle des BAMF stattfindet. Nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Einreichung des Antrags möglich, etwa wenn sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder ein einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Bei der Einreichung müssen die Antragstellenden die “Umstände und Unterlagen vorlegen, die zur Begründung des Antrags benötigt werden.” Es ist aber auch möglich, in der Anhörung und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag entschieden wird, weitere Angaben zu machen. Versäumen Asylsuchende den Termin für die Einreichung des Antrags ohne einen rechtfertigenden Grund, wird dies als “stillschweigende Rücknahme” des Asylantrags gewertet (Art. 41 Abs. 1 Bst. a AsylVfVO).
Bei der Registrierung erhalten die antragstellenden Personen zunächst einen Ankunftsnachweis (§ 63a AsylG). Nach der Einreichung des Asylantrags wird den Antragstellenden eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 und § 63 AsylG ausgestellt. Mit der Aufenthaltsgestattung ist ein “Recht auf Verbleib” verbunden. Dies gilt zunächst für die Dauer des Asylverfahrens beim BAMF und gegebenenfalls auch für die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn die Betroffenen gegen die Ablehnung ihres Asylantrags klagen. In diesen Fällen gilt die Aufenthaltsgestattung aber nur dann weiter, wenn die Klage aufschiebende Wirkung hat oder diese aufschiebende Wirkung vom Gericht angeordnet wurde.
Es ist möglich, dass das Asylverfahren an dem Ort durchgeführt wird, bei dem sich die Asylsuchenden zuerst gemeldet haben. Häufig erfolgt aber auch die Zuweisung in ein anderes Bundesland. Dabei wird mithilfe des bundesweiten Systems zur Verteilung von Asylsuchenden (EASY) ermittelt, welche Aufnahmeeinrichtung für eine asylsuchende Person zuständig ist. Hierbei wird neben der Bevölkerungszahl und Leistungsfähigkeit der Bundesländer auch die Kapazität von BAMF-Standorten sowie ihre Spezialisierung auf bestimmte Herkunftsländer berücksichtigt (Standorte des BAMF).
Stand: Juli 2026