Folge- und Zweitantrag

Wenn nach Ablehnung eines erstmalig gestellten Asylantrags (sog. Erstantrag) Änderungen eingetreten sind, ist es grundsätzlich möglich Folgeanträge zu stellen. Falls das Asylverfahren erfolglos in einem anderen europäischen Staat abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen Zweitantrag.

Von einem Folgeantrag spricht man, wenn eine Person nach negativem Ausgang des Asylverfahrens in Deutschland erneut einen Antrag stellt (siehe § 71 AsylG). In diesem Fall wird ein weiteres Asylverfahren jedoch nur durchgeführt, wenn eine erste Prüfung ergibt, dass Gründe für das Schutzgesuch vorliegen, die erst nach der Ablehnung des Asylantrags entstanden sind oder vorgebracht wurden (Art. 40 EU-Asylverfahrens-RL). Das kann etwa sein, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland erheblich geändert haben oder wenn neue Beweise vorliegen, die zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Die bisher in Deutschland vorgesehene Frist zur Folgeantragstellung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der betroffenen Person von der neuen Situation, wurde inzwischen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für unionsrechtswidrig erklärt.

Ein Zweitantrag dagegen betrifft den Fall, dass eine Person, die bereits erfolglos ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat durchlaufen hat, nun einen Asylantrag in Deutschland stellt. Ein solcher ist nur dann erfolgreich, wenn Deutschland nach der Dublin-III-Verordnung für seine Prüfung zuständig ist und zusätzlich Gründe für ein weiteres Verfahren wie beim Folgeantrag vorliegen.

Stand: Januar 2023

Materialien

  • Meldung "EuGH stärkt Rechte von Asylsuchenden bei Asylfolgeanträgen" (asyl.net 28.10.2021)
  • Broschüre "Der Asylfolgeantrag", Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die erneute Prüfung von Asylanträgen und zum Ablauf des Folgeverfahrens (Stand: Oktober 2018)
  • Arbeitshilfe „Grundlagen des Asylverfahrens“ des Paritätischen Gesamtverbands (Stand: November 2021). 
  • Beitrag aus dem Asylmagazin von Maria Bethke und Stephan Hocks: Neues zum Zweitantrag (Stand: März 2017).
  • BAMF-Dienstanweisungen Asyl (DA) unter den Stichworten Folgeantragund „Zweitantrag (Stand: Januar 2023).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zum Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen mit Informationen zum Folgeantrag (Stand: Juli 2020).

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.