In Deutschland besteht neben dem Recht auf Schulbesuch auch eine Schulpflicht. Dieser unterliegen alle Personen ungeachtet ihrer Nationalität. Die Schulpflicht verlangt von Eltern unter Strafandrohung, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Sie verpflichtet außerdem die örtlichen Schulen, Kinder aufzunehmen. Die Schulpflicht regeln die Bundesländer in ihren Schulgesetzen. Sie beginnt in der Regel im Alter von sechs Jahren und besteht aus zwei Teilen:
Die sogenannte Vollzeitschulpflicht umfasst neun, in manchen Bundesländern auch zehn Jahre an einer allgemeinbildenden Schule. Anschließend kann man:
Die Schulpflicht endet in der Regel mit der Volljährigkeit oder, wenn man nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch in einer Berufsausbildung ist, mit deren Ende. In Hessen und Rheinland-Pfalz gilt die Schulpflicht bis zum 21. Lebensjahr, in Berlin nur bis zum 16. Lebensjahr.
In den Schulgesetzen der meisten Bundesländer ist ausdrücklich geregelt, dass die Schulpflicht auch für Personen mit Duldung sowie für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung besteht. Ansonsten ergibt sich die Schulpflicht daraus, dass diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren Lebensmittelpunkt – in dem jeweiligen Bundesland haben.
Ausgenommen von der Schulpflicht sind dagegen Kinder und Jugendliche ohne Dokumente. Sie können die Schule zwar besuchen, haben aber keinen Anspruch auf einen Platz. Ausnahmen können auch für Kinder von Asylsuchenden gelten, die sich in der ersten Phase des Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden. Außer im Saarland und in Berlin gelten für sie besondere Regelungen. In den meisten Bundesländern haben sie in dieser Zeit nur ein Schulbesuchsrecht, jedoch keine Pflicht.
Stand: Januar 2022
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