Erleichterte Einbürgerung

Ein Anspruch auf die Einbürgerung besteht im Regelfall erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von acht Jahren, bis 1999 sogar erst nach fünfzehn Jahren. Diese Frist kann sich bei erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben und bei besonderen Integrationsleistungen (z.B. überdurchschnittliche Deutschkenntnisse oder ehrenamtliches Engagement) auf sechs Jahre verkürzen (siehe § 10 Abs. 3 StAG). Außerdem gelten für einige Personengruppen generell reduzierte Fristen und andere Erleichterungen.

Dies sind zum einen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge sowie Staatenlose, da sie alle nicht den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nehmen können. Für sie kommt nach sechs Jahren Aufenthalt eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht, bei in Deutschland geborenen staatenlosen Kindern nach fünf Jahren. Die Reduzierung der erforderlichen Voraufenthaltszeit für anerkannte Flüchtlinge ergibt sich aus Art. 34 GFK.. Außerdem wird bei Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen die Mehrstaatigkeit generell akzeptiert. Die Dauer des Asylverfahrens wird bei ihnen auf die Aufenthaltsdauer angerechnet. 

Eine zweite Gruppe sind Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die bereits einen Anspruch auf Einbürgerung haben (siehe § 10 Abs. 2 StAG), sowie Ehegatten und Lebenspartner*innen von deutschen Staatsangehörigen (siehe § 9 StAG). Sie können bereits vor Ablauf der acht Jahre eingebürgert werden. Dadurch sollen auch verschiedene Staatsangehörigkeiten innerhalb einer Familie vermieden werden.

In den oben genannten Fällen müssen die Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber die übrigen Voraussetzungen, darunter ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllen. Dagegen können sich ältere Menschen ab 60 Jahren, die seit zwölf oder mehr Jahren in Deutschland leben, auch dann einbürgern lassen, wenn sie sich im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können. Auch bei der Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit werden bei ihnen niedrigere Maßstäbe angelegt.

Schließlich ist auch bei einem Wohnsitz im Ausland eine Einbürgerung möglich, wenn die Einbürgerungsbewerber*innen früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben (siehe § 13 StAG) oder eine besondere Bindung zu Deutschland haben (siehe § 14 StAG). Ein besonderer Anspruch auf Einbürgerung besteht nach Art. 116 Abs. 2 GG für Menschen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit während des Nationalsozialismus entzogen wurde sowie für deren Nachkommen.

Stand: November 2022

Materialien

  • Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz. (Stand: 1. Juni 2015)
  • Leitfaden der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration „Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht“ (Stand: Dezember 2014).
  • Informationsbroschüre (extern) der Integrationsbeauftragten des Bunds „Wege zur Einbürgerung“ (Stand: Juni 2021).
  • Handreichung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema „Einbürgerung von Schutzberechtigten“. (Stand: Dezember 2021).
  • Beitrag im Asylmagazin von Mecbure Pesenoglu und Martin Weimann: Einbürgerung in Deutschland – Entwicklung und Bedeutung für die Beratungspraxis (Stand: September 2013).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Einbürgerung.
  • Link zur Website des Bundesverwaltungsamts zur doppelten Staatsbürgerschaft mit weiterführenden Links und Informationen.
  • Link zur Website des Auswärtigen Amtes zum Staatsangehörigkeitsrecht mit weiterführenden Links und Informationen.

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