Rechte von Schutzsuchenden während des Asylverfahrens

Schutzsuchenden, die einen Asylantrag gestellt haben, ist für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Eine entsprechende Bescheinigung (Aufenthaltsgestattung) wird ihnen ausgestellt.

Sie erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und bekommen nach 18 Monaten reguläre Sozialleistungen nach dem SGB. Asylsuchende haben nur eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung.

Arbeiten dürfen Asylsuchende grundsätzlich erst nachdem sie der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung nicht mehr unterliegen und benötigen hierfür eine Erlaubnis. Auch für eine Ausbildung bedürfen Asylsuchende in den meisten Fällen einer Arbeitserlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie Ausbildungsförderung erhalten. Ansonsten haben sie auch grundsätzlich Zugang zum Bildungssystem.

Neben der Zusammenführung von Familienangehörigen, die sich in unterschiedlichen Staaten befinden, ist auch die Familieneinheit innerhalb Deutschlands zu wahren.

Grundsatz der Familieneinheit

Insbesondere im Asylverfahren ist zu berücksichtigen, dass enge Familienmitglieder auch innerhalb Deutschlands nicht getrennt werden sollen. So ist bei der Unterbringung Asylsuchender und der Verteilung auf die Bundesländer die Familieneinheit zu berücksichtigen. Daher sollten Asylsuchende frühzeitig auf enge familiäre Beziehungen in Deutschland hinweisen und gegebenenfalls einen Antrag auf Umverteilung stellen (siehe § 51 AsylG). Wenn Angehörige aus dem Ausland im Wege des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis für über sechs Monate bekommen, unterliegen sie keiner Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung und können zu ihren bereits aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern ziehen.

Auch die Asylanträge von Familienangehörigen werden meist zusammen geprüft. Bei minderjährigen Kindern gilt der Asylantrag ihrer Eltern grundsätzlich für sie mit (siehe § 14a AsylG). Reisen Kinder erst nach Asylantragstellung ihrer Eltern nach Deutschland ein oder werden erst dann geboren, so muss dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) angezeigt werden. Mit der Anzeige gilt dann der entsprechende Asylantrag als gestellt.

Stand: Februar 2023

Materialien

  • Arbeitshilfe „Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: 2020)
  • Arbeitshilfe „Grundlagen des Asylverfahrens“ des Paritätischen Gesamtverbands (Stand: November 2021).
  • Basisinformationen Nr. 3 „Rechte und Pflichten von Asylsuchenden" (Stand: Juni 2022).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zum Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen mit umfassenden Informationen zu den Rechten während des Asylverfahrens.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Aufenthaltsgestattung und Rechten während des Asylverfahrens.
  • Link zu den Basisinformationen des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zu den Rahmenbedingungen eines Lebens mit Aufenthaltsgestattung (Stand: Dezember 2021).

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.