Schutzsuchenden, die einen Asylantrag gestellt haben, ist für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Eine entsprechende Bescheinigung (Aufenthaltsgestattung) wird ihnen ausgestellt.
Sie erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und bekommen nach 18 Monaten reguläre Sozialleistungen nach dem SGB. Asylsuchende haben nur eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung.
Arbeiten dürfen Asylsuchende grundsätzlich erst nachdem sie der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung nicht mehr unterliegen und benötigen hierfür eine Erlaubnis. Auch für eine Ausbildung bedürfen Asylsuchende in den meisten Fällen einer Arbeitserlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie Ausbildungsförderung erhalten. Ansonsten haben sie auch grundsätzlich Zugang zum Bildungssystem.
Neben der Zusammenführung von Familienangehörigen, die sich in unterschiedlichen Staaten befinden, ist auch die Familieneinheit innerhalb Deutschlands zu wahren.
Insbesondere im Asylverfahren ist zu berücksichtigen, dass enge Familienmitglieder auch innerhalb Deutschlands nicht getrennt werden sollen. So ist bei der Unterbringung Asylsuchender und der Verteilung auf die Bundesländer die Familieneinheit zu berücksichtigen. Daher sollten Asylsuchende frühzeitig auf enge familiäre Beziehungen in Deutschland hinweisen und gegebenenfalls einen Antrag auf Umverteilung stellen (siehe § 51 AsylG). Wenn Angehörige aus dem Ausland im Wege des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis für über sechs Monate bekommen, unterliegen sie keiner Wohnpflicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung und können zu ihren bereits aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern ziehen.
Auch die Asylanträge von Familienangehörigen werden meist zusammen geprüft. Bei minderjährigen Kindern gilt der Asylantrag ihrer Eltern grundsätzlich für sie mit (siehe § 14a AsylG). Reisen Kinder erst nach Asylantragstellung ihrer Eltern nach Deutschland ein oder werden erst dann geboren, so muss dies dem Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) angezeigt werden. Mit der Anzeige gilt dann der entsprechende Asylantrag als gestellt.
Stand: Februar 2023
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