Schutzsuchenden ist für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Entsprechend wird ihnen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
Sie erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und bekommen nach 18 Monaten reguläre Sozialleistungen nach dem SGB. Asylsuchende haben nur eingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung.
Arbeiten dürfen Asylsuchende grundsätzlich erst nachdem sie der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung nicht mehr unterliegen und benötigen hierfür eine Erlaubnis. Auch für eine Ausbildung bedürfen Asylsuchende in den meisten Fällen einer Arbeitserlaubnis. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie Ausbildungsförderung erhalten. Ansonsten haben sie auch grundsätzlich Zugang zum Bildungssystem.
Stand: Januar 2022
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